Adel in Deutschland

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    Adel in Deutschland

    Herzog und Herzogin werden

    Die ältesten Berichte über Adel im Gebiet des heutigen Deutschlands finden sich in der 98 n. Chr. in Rom erschienenen Germania des Tacitus. Der fränkische Abt Nithard, ein Enkel Karls des Großen, beschreibt 842 im IV. Buch, cap. 2 seiner Geschichte die drei Stände der Sachsen. In fränkischer Zeit entstanden die Stammesherzogtümer. Karl der Große breitete durch die Eroberung von Sachsen das fränkische Grafensystem auf das spätere gesamte Heilige Römische Reich aus.

    Im Hochmittelalter verschmolzen die ursprünglichen Edelfreien und die Ministerialen durch das Lehnswesen zur Schicht der Ritterbürtigen, deren bis heute existierende Geschlechter als Uradel bezeichnet werden. Es entstand eine Lehnspyramide, deren Stufen als Heerschilde bezeichnet werden. Aus den Edelfreien des dritten und vierten Heerschilds sowie den Reichsministerialen entstanden im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit die Landesherren. Als 1495 der Reichstag zu einer festen Institution der Reichsverfassung wurde, erhielten die Inhaber großer Reichslehen (Kurfürsten, Fürsten, Herzöge, Grafen sowie die Reichsprälaten) erbliche Sitze und wurden dadurch zu Reichsständen.

    Die Verleihung von deutschen Adelstiteln an Bürgerliche begann in den deutschen Landen (Deutschland, deutscher Sprachraum) in der Zeit Kaiser Karls IV. nach französischem Vorbild durch die Erhebung von Beamten (vor allem Rechtskundige) in die Adelsklasse (Briefadel). Die Nobilitierung war im Heiligen Römischen Reich ein Vorrecht des Kaisers oder während Thronvakanzen des Reichsvikars. Seit 1806 konnten die Fürsten der Rheinbundstaaten und nach 1815 alle deutschen Landesfürsten Standeserhebungen bis hin zum Grafen vornehmen, die Könige bis in den Fürstenstand. Dies blieb auch nach der Entstehung des Deutschen Kaiserreiches am 18. Januar 1871 bis 1918 so.

    Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 kam ein Großteil der bis dahin reichsunmittelbaren Reichsstände durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes; sie behielten als Standesherren nur noch rudimentäre Sonderrechte; auch der niedere Adel hatte in den meisten Ländern des Deutschen Kaiserreichs kaum noch Sonderrechte. Bis ins frühe 20. Jahrhundert waren aber weite Teile des öffentlichen Lebens, zumal herausgehobene Positionen in Verwaltung, Diplomatie und Militär durch Gepflogenheit Adligen vorbehalten; herausragend befähigte Bürgerliche wurden oft nobilitiert und bildeten einen gesellschaftlich dem Bürgertum näherstehenden, kaum je landgesessenen Offiziers-, Beamten- und Professorenadel.

    Leopold IV. zur Lippe verlieh im Deutschen Kaiserreich am 12. November 1918 den letzten Adelstitel, welcher Kurt von Kleefeld (1881-1934) in den Adelsstand erhob, und das am Tag seiner Abdankung. Einhergehend mit der Umwandlung in die Weimarer Republik und die daraus resultierende Gültigkeit der Weimarer Reichsverfassung von 1919, fand die gesetzliche Gleichstellung aller Bürger nach Art. 109, statt. Vorrechte der Geburt, des Standes, des Geschlechts, des Bekenntnisses und der Klasse wurden ausgeschlossen. Adelsbezeichnungen, Prädikate und Adelstitel wie “zu” und “von” sind in Namensbestandteile umgewandelt worden und weitere Verleihungen wurde seitdem untersagt.

    Von der preußischen Landesversammlung wurde am 23. Juni 1920 das Preußische Gesetz verabschiedet, welches die Standesvorrechte des Adels und auch das Hausvermögen, auflöste. Im Anschluss an jenes Adelsgesetz, was zudem ebenfalls von anderen Ländern innerhalb des Deutschen Reiches, in abgewandelter Form angewendet wurde, erfolgte auch die Aufhebung der sogenannten Primogeniturtitel, welche bis dato nur Herrschern und Familienoberhäuptern zugesprochen waren. Die verschiedenen allgemeinen Titel, welche zu von Familie zu Familie differenzierten und von den restlichen Familienangehörigen getragen worden sind, erfuhren eine Umwandlung zu Bestandteilen von dem jeweiligen Familiennamen. Im Genauen ließ dies frühere Adelstitel von anderen Familienmitgliedern, wie beispielsweise Graf oder Prinz zum Namensbestandteil werden. Adelstitel wie Großherzog, König, etc., welche ausschließlich den regierenden Personen zustanden wie Familienoberhäuptern, fielen komplett weg. Aufgrund dessen bildeten sich äußerst unterschiedliche Familiennamen. Beispielsweise heißen daher die Nachkommen vom einstigen königlichen Haus Württemberg mit Nachnamen “Herzog von Württemberg”. Ebenso wie die Nachkommen vom früheren kurfürstlichen Haus Hessen, den Familiennamen “Prinz und Landgraf von Hessen” tragen.

    Zu der Zeit, als die Weimarer Reichsverfassung in Kraft trat, sah die Übergangsregelungen vor, dass alle Personen, die bereits zu diesem Zeitpunkt schon einen Primogeniturtitel innehatten, diesen auch behalten durften. Das Reichsgericht entschied am 10. März 1926, dass die einstigen früheren Adelstitel geschlechtsspezifisch abzuwandeln sind.

    Die Weimarer Verfassung wurde von der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich einfach komplett weiter übernommen. Während der 1960er Jahren erfolgte im Zuge einer Rechtsbereinigung ist ausschließlich nur noch der Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV in Kraft, welches besagt, dass Adelstitel nicht mehr verliehen werden dürfen, sondern nur als ein Bestandteil des Namens gültig sind.

    Heute haben Adelstitel über dies hinaus, keine Rechtsfolgen mehr. Jedoch findet sich immer noch Beachtung in einigen Gesellschaftskreisen und auch beim Finden des Rangs innerhalb des Protokolles.

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